Verein der Freunde der Paul Kläui-Bibliothek


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Statuten

des Vereins der Freunde der Paul Kläui-Bibliothek (PKB)

§ 1
Der Verein der Freunde der PKB, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Uster, bezweckt, das Verständnis für die Schweizergeschichte, insbesondere der Lokalgeschichte, durch ideelle Unterstützung der PKB zu wecken und zu fördern.
Er sucht diesen Zweck namentlich zu erreichen durch:
a) Schenkung oder dauernde Leihgabe von Büchern an die PKB
b) Erwerbung gefährdeter Dokumente und Übergabe an die PKB durch Schenkung oder dauernde Leihgabe
c) finanzielle Zuwendungen an wissenschaftliche Arbeiten, welche in engem Zusammenhang mit der PKB stehen
d) Veranstaltungen von historischen Vorträgen
e) Werbung für die PKB
Eine Zuwendung von Barmitteln aus dem Vereinsvermögen an die PKB findet nicht statt.

§ 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, an welcher die Einzel- und Kollektivmitglieder je eine Stimme haben
b) der Vorstand, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern
c) zwei Rechnungsrevisoren
Die Amtsdauer der unter b) und c) genannten Organe beträgt drei Jahre.

§ 4 Der alljährlich stattfindenden, durch persönliche Einladungen einzuberufenden ordentlichen Mitgliederversammlung stehen zu:
a) die Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes, sowie die Genehmigung des Voranschlages
b) die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, welche nach Möglichkeit verschiedenen Regionen des Zürcher Oberlandes angehören sollen, und der Rechnungsrevisoren
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages und des Beitrages für lebenslängliche Mitglieder, welcher nicht weniger als das 20-fache des ersteren betragen soll
d) die Änderung der Statuten.

§ 5 Alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, obliegen dem Vorstand.

§ 6 Die finanziellen Bedürfnisse deckt der Verein aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und aus freiwilligen Zuwendungen.

§ 7* Im Falle der Auflösung des Vereins, für welche die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich ist, ist eine zweckgebundene Stiftung zu gründen, welcher das Vereinsvermögen anheimfällt.

Die vorliegenden Statuten, von der Gründungsversammlung am 3. November 1973 genehmigt, treten sogleich in Kraft.



* Fassung gemäss Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 8. Juli 2006.


Aktualisiert am 10. Juli 2010

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